2.3.2. Der Beschuldigte filmte zunächst durch die Thuja-Hecke. Dabei konnte er zwar das Gespräch dokumentieren. Es gelang ihm jedoch nicht, A._____ und B._____ optisch aufzunehmen. Deshalb begab er sich kurz in deren Sichtbereich. Dieses Vorgehen spricht klar dafür, dass der Beschuldigte mit Vorsatz heimlich ein Video von A._____ und B._____ anfertigen wollte. Angesichts des Verhältnisses des Beschuldigten zu diesen und des aufgenommenen Gesprächsinhalts war ihm auch bewusst, dass sie mit der Aufnahme ihres Gesprächs nicht einverstanden waren.