___ und B._____ an deren Hauswand geführt wurde, wo ihr Grundstück einzig an dasjenige des Beschuldigten grenzt, konnte entgegen dem -9- Beschuldigten auch nicht die ganze Nachbarschaft davon Kenntnis nehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.79/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 6; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte am 5. Mai 2018 heimlich und ohne Einwilligung ein privates Gespräch von A._____ und B._____ auf Video aufgenommen hat. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt.