(Mutter und Sohn) handelt es sich nach dem Willen der Parteien ganz klar um ein privates Gespräch, in dem diese ihrem Unmut über den Defekt einer Lampe Luft lassen. Mithin handelt es sich nicht um eine Alltagsverrichtung im Sinne des obgenannten Bundesgerichtsurteils (vgl. RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar Strafrecht [BSK StGB], 4. Auflage 2019, N. 11a zu Art. 179quater StGB). Wie das Video zeigt, wurde dieses Gespräch sodann auch nicht derart laut geführt, dass es als öffentlich – d.h. von jedermann wahrnehmbar – bezeichnet werden könnte. Nachdem das Gespräch von A._____ und B.___