Das vom Beschuldigten aufgenommene Gespräch von A._____ und B._____ fand bei ihrer Hauswand bei der Zufahrt bzw. beim Parkplatz auf ihrem Hausplatz, mithin einem unmittelbar an ihr Wohnhaus angrenzenden Bereich statt, der zur von Art. 179quater StGB geschützten Privatsphäre gehört. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus BGE 137 I 335 ableiten. Beim Gespräch zwischen A._____ und B._____ (Mutter und Sohn) handelt es sich nach dem Willen der Parteien ganz klar um ein privates Gespräch, in dem diese ihrem Unmut über den Defekt einer Lampe Luft lassen.