Daran ändert nichts, dass er sich am Schluss in deren Sichtbereich bewegte, diente dies in erster Linie doch dazu, dass er A._____ und B._____ auch noch optisch aufnehmen konnte. Mit Blick auf den aufgenommenen Gesprächsinhalt sind die Aussagen von A._____ und B._____ zudem ohne Weiteres glaubhaft, wonach der Beschuldigte deren Gespräch ohne ihre Einwilligung aufgenommen habe (vgl. act. 152 Ziff. 47, act. 171 Ziff. 47).