2.3. 2.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird bei Betrachtung des Videos (act. 92) erkennbar, dass der Beschuldigte A._____ und B._____ zunächst während einiger Sekunden durch eine Thuja-Hecke filmte (vorinstanzliches Urteil E. 2.1 S. 6 f.). Damit ist ausgewiesen, dass er heimlich Filmaufnahmen von A._____ und B._____ erstellte. Daran ändert nichts, dass er sich am Schluss in deren Sichtbereich bewegte, diente dies in erster Linie doch dazu, dass er A._____ und B._____ auch noch optisch aufnehmen konnte.