Strafbar gemäss Art. 179quater StGB ist nach dessen Sinn und Zweck das Beobachten oder die Aufnahme einer im Hausfriedensbereich stattfindenden Tatsache mit einem Aufnahmegerät aber auch dann, wenn dazu die örtliche Grenze des Hausfriedensbereichs durch den Täter nicht physisch überschritten werden muss. Durch Art. 179quater StGB ist auch der unmittelbar an ein -7-