Die Staatsanwaltschaft verweist auf die ausführliche und ihrer Meinung nach zutreffende Urteilsbegründung der Vorinstanz (Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2023). 2.2. 2.2.1. Auf Antrag wird wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB bestraft, wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt.