eine solche Aufnahme, die eine Straftat beweisen soll, legitim bzw. gerechtfertigt (Berufungsbegründung S. 8-10). Ferner sei auch die Strafantragsfrist schon lange verstrichen gewesen. A._____ habe zum damaligen Zeitpunkt bereits zur Kenntnis genommen, dass der Beschuldigte Aufnahmen mit dem Handy gemacht habe (Berufungsbegründung S. 9 f. Ziff. 19b). A._____ und B._____ äussern sich weitgehend lediglich in allgemeiner Weise zum nachbarschaftlichen Verhältnis sowie zum Beschuldigten als Person und verlangen sinngemäss die Abweisung der Berufung, seien doch geheime Videoaufnahmen nicht gerechtfertigt (vgl. Berufungsantwort von A._____ und B._____ vom 18. März 2023).