Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass er die Videoaufnahmen angefertigt hat (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 18a). Es handle sich jedoch nicht um geheime Aufnahmen und diese beträfen auch nicht ein Privatgespräch. Die lauten Beschimpfungen seien bewusst an die Öffentlichkeit gerichtet worden (Berufungsbegründung S. 6 f. Ziff. 18a und b). Zudem sei -6-