1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche und die damit zusammenhängende Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht angefochten und somit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Freisprüche, die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg und die Parteientschädigungen von A._____ und B._____. 2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. als erstellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB (vorinstanzliches Urteil E. 2 S. 6-8).