3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2022 forderte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Dementsprechend seien die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung von mindestens Fr. 8'500.00 zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren sei ihm zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung gemäss noch einzureichender Honorarnote zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse bzw. Vorinstanz.