Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten zu 1/3 auferlegt, somit insgesamt Fr. 898.65. Die restlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 4'438.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (entspricht 2/3 der richterlich festgesetzten Entschädigung von Fr. 6'658.30)." 2.3. Mit Eingabe vom 6. September 2022 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 23. November 2022 zugestellt.