Der Beschuldigte ist mehrfach und vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eingedrungen oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. […] -3- 4.2. Begangen: Ort: Q._____, R-Strasse 17 Zeit: Montag, 12. Juli 2021, ca. 16.35 Uhr