beiden Strafkläger in ihrem damaligen Lebensablauf heimlich und damit ohne deren ausdrückliche Einwilligung gefilmt und hernach die fragliche Filmsequenz auf einem Datenspeicher (CD-ROM) abgespeichert. Die so heimlich aufgenommene und abgespeicherte Filmsequenz, welche für die Strafklägerschaft erst am 1. März 2022 bekannt wurde, hat der Beschuldigte später wissentlich und willentlich als Beweismittel gegen die beiden Strafkläger ins Recht gelegt (act. 30 ff.). […] 4. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB / mehrfache Begehung)