Vorgehen: Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, zur obgenannten Zeit die beiden Strafkläger auf deren Vorplatz vor ihrem Haus in Q._____, R-Strasse 17, heimlich mit seinem Mobiltelefon von seinem Wohnort aus in Q._____, R-Strasse 19, gefilmt, als insbesondere A._____ lautstark über eine namentlich nicht bekannte Person fluchte und gegen diese unbekannte Person Beschimpfungen aussprach. Der Beschuldigte, welcher infolge eines langjährigen Nachbarschaftsstreits mit den Strafklägern davon ausging, die Beschimpfungen seien gegen ihn gerichtet, hat wissentlich und willentlich die