Vorgehen: Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, zur obgenannten Zeit die beiden Strafkläger auf deren Vorplatz vor ihrem Haus in Q._____, R-Strasse 17, heimlich mit seinem Mobiltelefon von seinem Wohnort aus in Q._____, R-Strasse 19, gefilmt, als insbesondere A._____ lautstark über eine namentlich nicht bekannte Person fluchte und gegen diese unbekannte Person Beschimpfungen aussprach.