Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.304 (ST.2022.42; StA.2021.3608; OSTA.2023.84) Urteil vom 28. November 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichterin Möckli Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Gall Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Privatklägerin A._____, […] Privatkläger B._____, […] Beschuldigter C._____, geboren am tt.mm.1958, von Zürich, […] verteidigt durch Rechtsanwalt H.____, […] Gegenstand Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Hausfriedensbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erliess gegen den Beschuldigten am 14. April 2022 einen Strafbefehl wegen mehrfacher Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB), geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und mehrfachen Hausfriedens- bruchs (Art. 186 StGB). Dem Beschuldigten wird unter anderem Folgendes vorgeworfen: " 1. Mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB / mehrfache Begehung) Der Beschuldigte hat mehrfach eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einem Bildträger aufgenommen. 1.1. Begangen: Ort: Q._____, R-Strasse 19 Zeit: Samstag, 5. Mai 2018 Vorgehen: Der Beschuldigte hat vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, zur obgenannten Zeit die beiden Strafkläger auf deren Vorplatz vor ihrem Haus in Q._____, R-Strasse 17, heimlich mit seinem Mobiltelefon von seinem Wohnort aus in Q._____, R-Strasse 19, ge- filmt, als insbesondere A._____ lautstark über eine namentlich nicht bekannte Person fluchte und gegen diese unbekannte Person Beschimpfungen aussprach. Der Beschul- digte, welcher infolge eines langjährigen Nachbarschaftsstreits mit den Strafklägern davon ausging, die Beschimpfungen seien gegen ihn gerichtet, hat wissentlich und willentlich die beiden Strafkläger in ihrem damaligen Lebensablauf heimlich und damit ohne deren aus- drückliche Einwilligung gefilmt und hernach die fragliche Filmsequenz auf einem Daten- speicher (CD-ROM) abgespeichert. Die so heimlich aufgenommene und abgespeicherte Filmsequenz, welche für die Strafklägerschaft erst am 1. März 2022 bekannt wurde, hat der Beschuldigte später wissentlich und willentlich als Beweismittel gegen die beiden Straf- kläger ins Recht gelegt (act. 30 ff.). […] 4. Mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB / mehrfache Begehung) Der Beschuldigte ist mehrfach und vorsätzlich, d.h. wissentlich und willentlich, gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eingedrungen oder, trotz der Auf- forderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. […] -3- 4.2. Begangen: Ort: Q._____, R-Strasse 17 Zeit: Montag, 12. Juli 2021, ca. 16.35 Uhr Vorgehen: Zwischen dem Beschuldigten und B._____ sowie der Zivil- und Strafklägerin herrscht seit Jahren ein erbitterter Nachbarschaftsstreit, was dazu führte, dass B._____ dem Beschuldigten bereits im Jahre 2014 mündlich ein Hausverbot erteilte. Dieses Haus- verbot wurde dem Beschuldigten sodann am 3. Mai 2021 zusätzlich noch schriftlich erteilt. Über dieses Hausverbot, welches nie widerrufen wurde, setzte sich der Beschuldigte zur vorerwähnten Zeit hinweg, indem er widerrechtlich sowie wissentlich und willentlich das Grundstück der Zivil- und Strafklägerin in Q._____, R-Strasse 17, betrat und darauf ver- weilte." 2. 2.1. Der Beschuldigte erhob dagegen am 25. April 2022 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten den Strafbefehl mit Verfügung vom 26. April 2022 zur Anklage erklärte und die Akten dem Bezirksgericht Bremgarten zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies. 2.2. Mit Urteil vom 30. August 2022 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten: " 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage ˗ der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB (Anklageziffer 1.2.) ˗ der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 3.) ˗ des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.1.) ˗ der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 2.) 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen ˗ der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB (Anklageziffer 1.1.) ˗ des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.2.) 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 30Tagessätzen zu je Fr. 240.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 7'200.00. 3.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3.3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. -4- 3.4. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Allfällige Zivilforderungen der Zivil- und Strafklägerin werden auf den Zivilweg verwiesen. 4.2 Der Zivil- und Strafklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen (weder im Zivil- noch im Strafpunkt). 5. Dem Strafkläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'200.00 Gerichtsgebühr Fr. 1'400.00 andere Auslagen Fr. 96.00 Total Fr. 2'696.00 Dem Beschuldigten werden die Verfahrenskosten zu 1/3 auferlegt, somit insgesamt Fr. 898.65. Die restlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 4'438.80 (inkl. Auslagen und Mehr- wertsteuer) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (entspricht 2/3 der richterlich festge- setzten Entschädigung von Fr. 6'658.30)." 2.3. Mit Eingabe vom 6. September 2022 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil an. Das begründete Urteil wurde ihm in der Folge am 23. November 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2022 forderte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Dementsprechend seien die (erstinstanzlichen) Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei für das erstinstanzliche Verfahren eine volle Parteientschädigung von mindestens Fr. 8'500.00 zuzusprechen. Für das Berufungsverfahren sei ihm zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung gemäss noch ein- zureichender Honorarnote zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten der Staatskasse bzw. Vorinstanz. Ferner stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, dass die kompletten Vor- akten einzuholen, D._____ als Zeugin zu befragen und die örtlichen Sicht- verhältnisse beim Zugang der Liegenschaft von A._____ und B._____ an der R-Strasse 17 in Q._____ festzustellen seien. -5- 3.2. Der Beschuldigte reichte am 6. März 2023 vorgängig zur Berufungsver- handlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Eingabe vom 18. März 2023 erstatteten A._____ und B._____ Beru- fungsantwort, mit der sie sinngemäss die Abweisung der Berufung fordern. 3.4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 21. März 2023 ihre Berufungsantwort ein, mit der sie unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil und die Akten die Abweisung der Berufung verlangt. 3.5. Am 11. April 2023 nahm der Beschuldigte Stellung zu den Berufungsant- worten. 3.6. Die Berufungsverhandlung mit der Befragung des Beschuldigten fand am 28. November 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche und die damit zusammenhängende Strafzumessung sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nicht angefochten und somit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht mehr zu überprüfen sind demgegenüber die Freisprüche, die Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg und die Parteientschädigungen von A._____ und B._____. 2. 2.1. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1. als er- stellt und verurteilte den Beschuldigten wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater StGB (vorinstanzliches Urteil E. 2 S. 6-8). Der Beschuldigte stellt nicht in Abrede, dass er die Videoaufnahmen ange- fertigt hat (Berufungsbegründung S. 6 Ziff. 18a). Es handle sich jedoch nicht um geheime Aufnahmen und diese beträfen auch nicht ein Privatge- spräch. Die lauten Beschimpfungen seien bewusst an die Öffentlichkeit ge- richtet worden (Berufungsbegründung S. 6 f. Ziff. 18a und b). Zudem sei -6- eine solche Aufnahme, die eine Straftat beweisen soll, legitim bzw. gerecht- fertigt (Berufungsbegründung S. 8-10). Ferner sei auch die Strafantragsfrist schon lange verstrichen gewesen. A._____ habe zum damaligen Zeitpunkt bereits zur Kenntnis genommen, dass der Beschuldigte Aufnahmen mit dem Handy gemacht habe (Berufungsbegründung S. 9 f. Ziff. 19b). A._____ und B._____ äussern sich weitgehend lediglich in allgemeiner Weise zum nachbarschaftlichen Verhältnis sowie zum Beschuldigten als Person und verlangen sinngemäss die Abweisung der Berufung, seien doch geheime Videoaufnahmen nicht gerechtfertigt (vgl. Berufungsantwort von A._____ und B._____ vom 18. März 2023). Die Staatsanwaltschaft verweist auf die ausführliche und ihrer Meinung nach zutreffende Urteilsbegründung der Vorinstanz (Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft vom 21. März 2023). 2.2. 2.2.1. Auf Antrag wird wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 StGB bestraft, wer eine Tatsa- che aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne Weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt. 2.2.2. Geschützt von diesem Tatbestand sind das Eigenleben betreffende Tatsa- chen aus dem Privatbereich im engeren Sinne, die faktisch also nicht je- dermann ohne Weiteres zugänglich sind. Wichtig für die Abgrenzung der Privatsphäre im engeren Sinne von anderen Bereichen ist, ob ohne Weite- res, d.h. ohne körperliche oder rechtlich-moralische Hindernisse durchbre- chen zu müssen, von den betreffenden Lebensvorgängen Kenntnis ge- nommen werden kann. Zur Privatsphäre im engeren Sinne gehört danach der gemäss dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs in Art. 186 StGB ge- schützte private Bereich, also ein Haus, eine Wohnung, ein abgeschlosse- ner Raum eines Hauses oder ein unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof oder Garten. Dringt der Täter physisch in den durch Art. 186 StGB geschützten privaten Bereich ein, um darin eine Tatsache mit einem Aufnahmegerät zu beobachten oder auf einen Bildträger aufzu- nehmen, so erfüllt er den Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Pri- vatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB. Strafbar ge- mäss Art. 179quater StGB ist nach dessen Sinn und Zweck das Beobachten oder die Aufnahme einer im Hausfriedensbereich stattfindenden Tatsache mit einem Aufnahmegerät aber auch dann, wenn dazu die örtliche Grenze des Hausfriedensbereichs durch den Täter nicht physisch überschritten werden muss. Durch Art. 179quater StGB ist auch der unmittelbar an ein -7- Wohnhaus angrenzende Bereich geschützt, und zwar unabhängig davon, ob dieser im Sinne von Art. 186 StGB umfriedet ist oder nicht und ob er bei Vorliegen einer Umfriedung ohne Mühe oder erst nach Überwindung des physischen Hindernisses einsehbar ist. Zum Privatbereich im engeren Sin- ne gehört demnach nicht nur, was sich im Haus selbst, sondern auch, was sich in dessen unmittelbarer Umgebung abspielt, die von den Hausbewoh- nern bzw. von Drittpersonen ohne Weiteres als faktisch noch zum Haus gehörende Fläche in Anspruch genommen bzw. anerkannt wird. Zu dieser Umgebung gehört insbesondere auch der Bereich unmittelbar vor der Haustüre eines Wohnhauses. Der Hausbewohner, der vor die Haustüre tritt, um beispielsweise einen dort abgestellten Gegenstand oder die Post ins Haus zu holen, begibt sich dadurch nicht in den privatöffentlichen Be- reich, sondern verbleibt in der Privatsphäre im engeren Sinne, die durch Art. 179quater StGB jedenfalls geschützt ist. Dasselbe gilt für den Hausbe- wohner, der vor seine Haustüre tritt, um jemanden zu begrüssen bzw. zu empfangen (BGE 118 IV 41 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Im Privatbereich im engeren Sinne sind grundsätzlich alle das Eigenleben einer Person betreffenden Tatsachen vor der Beobachtung und der Auf- nahme mit einem Aufnahmegerät nach Art. 179quater StGB geschützt. Es ist nicht erforderlich, dass es sich beim beobachteten oder abgebildeten Ver- halten um ein solches mit einem besonderen persönlichen Gehalt handelt. Solche Kriterien können allenfalls bei Vorgängen, die im privatöffentlichen Bereich stattfinden, von Bedeutung sein (BGE 118 IV 41 E. 4f; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2021 vom 24. Februar 2022 E. 2.2.3 mit Hinwei- sen). 2.2.3. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat (mit deren Tatbestandselementen) bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Tä- ter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nach- rede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1 mit Hin- weisen). 2.2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der -8- angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 144 IV 345; Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.1.2). Die in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerte Be- weiswürdigungsregel gilt auch für die prozessualen Voraussetzungen der Strafverfolgung wie den Strafantrag (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1). 2.3. 2.3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wird bei Betrachtung des Videos (act. 92) erkennbar, dass der Beschuldigte A._____ und B._____ zunächst während einiger Sekunden durch eine Thuja-Hecke filmte (vorinstanzliches Urteil E. 2.1 S. 6 f.). Damit ist ausgewiesen, dass er heimlich Filmaufnah- men von A._____ und B._____ erstellte. Daran ändert nichts, dass er sich am Schluss in deren Sichtbereich bewegte, diente dies in erster Linie doch dazu, dass er A._____ und B._____ auch noch optisch aufnehmen konnte. Mit Blick auf den aufgenommenen Gesprächsinhalt sind die Aussagen von A._____ und B._____ zudem ohne Weiteres glaubhaft, wonach der Be- schuldigte deren Gespräch ohne ihre Einwilligung aufgenommen habe (vgl. act. 152 Ziff. 47, act. 171 Ziff. 47). Das vom Beschuldigten aufgenommene Gespräch von A._____ und B._____ fand bei ihrer Hauswand bei der Zufahrt bzw. beim Parkplatz auf ihrem Hausplatz, mithin einem unmittelbar an ihr Wohnhaus angrenzenden Bereich statt, der zur von Art. 179quater StGB geschützten Privatsphäre ge- hört. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte aus BGE 137 I 335 ableiten. Beim Gespräch zwischen A._____ und B._____ (Mutter und Sohn) handelt es sich nach dem Willen der Parteien ganz klar um ein pri- vates Gespräch, in dem diese ihrem Unmut über den Defekt einer Lampe Luft lassen. Mithin handelt es sich nicht um eine Alltagsverrichtung im Sinne des obgenannten Bundesgerichtsurteils (vgl. RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar Strafrecht [BSK StGB], 4. Auflage 2019, N. 11a zu Art. 179quater StGB). Wie das Video zeigt, wurde dieses Gespräch sodann auch nicht derart laut geführt, dass es als öffentlich – d.h. von jedermann wahrnehmbar – bezeichnet werden könnte. Nachdem das Gespräch von A._____ und B._____ an deren Hauswand geführt wurde, wo ihr Grund- stück einzig an dasjenige des Beschuldigten grenzt, konnte entgegen dem -9- Beschuldigten auch nicht die ganze Nachbarschaft davon Kenntnis neh- men (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.79/2006 vom 6. Oktober 2006 E. 6; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte am 5. Mai 2018 heimlich und ohne Einwilligung ein privates Gespräch von A._____ und B._____ auf Video aufgenommen hat. Der objektive Tatbestand ist da- mit erfüllt. 2.3.2. Der Beschuldigte filmte zunächst durch die Thuja-Hecke. Dabei konnte er zwar das Gespräch dokumentieren. Es gelang ihm jedoch nicht, A._____ und B._____ optisch aufzunehmen. Deshalb begab er sich kurz in deren Sichtbereich. Dieses Vorgehen spricht klar dafür, dass der Beschuldigte mit Vorsatz heimlich ein Video von A._____ und B._____ anfertigen wollte. An- gesichts des Verhältnisses des Beschuldigten zu diesen und des aufge- nommenen Gesprächsinhalts war ihm auch bewusst, dass sie mit der Auf- nahme ihres Gesprächs nicht einverstanden waren. Der Beschuldigte kannte ferner die persönliche Beziehung der aufgenommenen Personen (Mutter und Sohn), war sich bewusst, wo das aufgenommene Gespräch stattfand (Vorplatz des Einfamilienhauses) und wusste aufgrund des Ge- sprächsinhaltes und der Örtlichkeiten auch, dass dieser nicht für jedermann bestimmt und wahrnehmbar bzw. öffentlich war. Der Beschuldigte hat somit mit Vorsatz heimlich ein Video angefertigt, das Tatsachen beinhaltet, die dem Privatbereich von A._____ und B._____ zuzuordnen sind. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 2.4. 2.4.1. Entgegen dem Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 11 Ziff. 19e) lässt sich sein Verhalten durch Notwehr (Art. 15 StGB) nicht rechtfertigen. Denn heimliches Filmen ist zur Abwehr einer gerade stattfindenden Beschimp- fung nicht geeignet. Es fehlt an der Voraussetzung des bewussten und wil- lentlichen Vornehmens einer den Angriff begegnenden Abwehrhandlung. Vielmehr ging es dem Beschuldigten um die Beweissicherung (Beweisnot- stand) und damit die Wahrung seiner Interessen. Er wollte so dem Verhal- ten von A._____ und B._____ endlich Einhalt gebieten (vgl. Berufungsbe- gründung S. 8 f.). 2.4.2. Eigene strafrechtliche Ermittlungen einer Partei sind grundsätzlich zuläs- sig, soweit sie sich darauf beschränken, Be- und Entlastungsmaterial bei- zubringen und entsprechende Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesge- richts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2 mit Hinweisen). Nach der - 10 - Strafprozessordnung sind – vorbehalten sind verbotene Beweiserhebungs- methoden i.S.v. Art. 140 StPO – sogar rechtswidrig erlangte Beweise unter der Voraussetzung verwertbar, wenn sie die Strafverfolgungsbehörde rechtmässig hätte erlangen können und kumulativ dazu eine Interessenab- wägung für deren Verwertung spricht (Art. 141 Abs. 2 StPO; Urteil des Bun- desgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2). Mit diesen Voraus- setzungen weitgehend übereinstimmend lässt die Rechtsprechung den Rechtfertigungsgrund des Beweisnotstandes bzw. der Wahrung berechtig- ter Interessen zu, wenn die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, die Tat also insoweit den einzigen möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht (vgl. BGE 147 IV 297 E. 2.7; 146 IV 297 E. 2.2.1; 134 IV 216 E. 6.1; je mit weiteren Hinweisen; RAMEL/VO- GELSANG, a.a.O., N. 26 f. zu Art. 179bis StGB). Bei Privatpersonen kann das Abhören oder Aufnehmen fremder Gespräche auch nach den allgemeinen Vorschriften gerechtfertigt sein, zum Beispiel bei der Abwehr beleidigender oder erpresserischer Anrufe (STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2010, N. 31 zu § 12). 2.4.3. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass auf der Aufnahme deutlich zu hören ist, wie A._____ und B._____ mehrfach und relativ lauthals derbe Schimpfworte ausstiess («huere Sautschingg», «behinderete/chranke Siech», «huere/verdammti Saumade», «verdammts Arschloch») (vo- rinstanzliches Urteil E. 2.2 S. 7). Auch wenn A._____ bei der Einvernahme am 1. Juni 2021 bestritt, dass sich diese Äusserungen gegen den Beschul- digten gerichtet hatten (act. 152 Ziff. 49), ist aufgrund des Gesamtzusam- menhangs Gegenteiliges erstellt. Aus der Aufzeichnung geht nämlich her- vor, dass ihre Beschimpfungen auf eine sabotierte Lampe an ihrem Haus erfolgten, mithin einem seit Jahren bestehenden Streitthema mit dem Be- schuldigten (vgl. act. 58, 144). Aus den Äusserungen von A._____ ergibt sich weiter, dass die Person, welche beschimpft wird, in der Nachbarschaft bekannt ist («Was händ di andere Nochbäre geseit. E verdammti Saumade isch es.»). Auch die Vorwürfe von A._____ auf der Videoaufnahme, dass die beschimpfte Person Sachen stehle und kaputt mache, weisen auf den Beschuldigten, sind das doch Anschuldigungen, welche A._____ bzw. ihre Familie gegen diesen erhoben haben (act. 154 f. Ziff. 65, 74, act. 161 Ziff. 17, act. 182 f. Ziff. 14, 22). Weiter deutet – wie die Vorinstanz richtig feststellte – schliesslich auch die Beschimpfung als «Tschingg» auf den italienischen Namen des Beschuldigten hin. Es ist daher davon auszuge- hen, dass sich der Beschuldigte durch die Beschimpfungen von A._____ zu Recht angesprochen fühlte (act. 136 Ziff. 38 f.). Solche Beschimpfungen verletzen die Persönlichkeit des Beschuldigten. Es ist nachvollziehbar, dass er von solchen Äusserungen, insbesondere auf seinem Sitzplatz nicht belästigt werden will. Die Videoaufnahme ist sehr kurz (1 Minute und - 11 - 10 Sekunden) und wurde spezifisch auf diese Beschimpfungen hin gestar- tet, worauf der verwackelte Beginn der Filmaufnahme hindeutet. Ein sol- ches Video mit anschliessender Strafverfolgung durch den Staat erscheint zudem grundsätzlich als geeignete Massnahme, dem (auch künftigen) Ver- halten von A._____ Einhalt zu gebieten. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte (und seine Frau; vgl. act. 134 Ziff. 13) musste aufgrund der polizeibekannten langjährigen Nachbarschaftsstreitigkeiten befürchten, dass ihm ohne das Video von den Strafverfolgungsbehörden nicht geglaubt wird (vgl. dazu auch die Aussage des Beschuldigten vor Obergericht zu einem anderen Vorfall, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4: «Die Po- lizei hat mir gesagt, ich müsse es beweisen»). Dessen Erstellung erscheint daher gerechtfertigt, zumal das Interesse des Beschuldigten jenes von A._____ und B._____ an ihrer Privatsphäre überwiegt. Mit ihrem relativ lau- ten Gespräch an der Grenze zum Grundstück des Beschuldigten nahmen A._____ und B._____ in Kauf, dass dieser die Beschimpfungen hört. Inso- fern haben sie mit ihrem Verhalten selbst seine Privatsphäre nicht gewahrt und die Reaktion des Beschuldigten auch provoziert. Es liegt ein Rechtfer- tigungsgrund vor, weshalb das Erstellen des Videos nicht rechtswidrig war. Eine Minderheit hätte den Beweisnotstand verneint. Dies mit der Begrün- dung, dass ein Beweis allenfalls auch mittels Zeugenaussagen oder Auf- zeichnungen hätte geführt werden können. Ebenso handle es sich vorlie- gend um einfache Ehrverletzungen, welche keinen (aussergesetzlichen) Rechtfertigungsgrund begründeten. 2.5. Hinsichtlich des Strafantrags ergibt sich aus den Akten, dass A._____ und B._____ diesen jeweils am 1. März 2022 gestellt haben (act. 93 f.). Der Be- schuldigte stellt sich in der Folge auf den Standpunkt, A._____ hätte ihn gesehen (act. 255). Diese gab bei ihrer Einvernahme vom 1. März 2022 im Gegensatz dazu an, sie kenne das Video «seit jetzt». Sie wisse nicht, wer es gemacht habe, sie vermute, es sei der Beschuldigte gewesen (act. 152 Ziff. 42, 46). Auch B._____ bestätigte bei seiner Einvernahme am 1. März 2022, dass er das Video «seit jetzt» kenne (act. 171 Ziff. 43). Wie die Vo- rinstanz zutreffend festhielt, wird bei Betrachtung des Videos erkennbar, dass der Beschuldigte A._____ und B._____ zunächst während einiger Se- kunden durch eine Thuja-Hecke filmte (vorinstanzliches Urteil E. 2.1 S. 6 f.). Anschliessend hat er sich aber in den Sichtbereich von A._____ und B._____ begeben. Gemäss Vorinstanz scheine A._____ die Anwesen- heit des Beschuldigten (dann) wahrgenommen zu haben. Diese Schluss- folgerung ist überzeugend. Wie auf dem Video zu erkennen ist, blickte A._____ einen kurzen Moment direkt zum Beschuldigten hin, tippte ihren Sohn unmittelbar anschliessend an und zeigte ihm mit einer Handbewe- gung an, dass sie (A._____ und B._____) nun weggehen sollen. Zudem demonstrierte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, er - 12 - habe das Handy so vor sich hingehalten, dass die Kamera nach vorne ge- richtet gewesen sei. Als er nach vorne gelaufen sei und A._____ und B._____ unten gestanden seien, habe er das Handy über den Zaun hinweg gehalten (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Diese Schilderung korrespondiert mit der Aufnahme. A._____ und B._____ haben somit mit- bekommen, dass sie vom Beschuldigten beobachtet und belauscht wur- den. Weiter ist – wie vom Beschuldigten vorgebracht (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 7) – denkbar, dass sie das Handy und auch den Film- vorgang realisiert haben. Insgesamt bleibt unklar, ob A._____ und B._____ nicht zugleich das Filmen entdeckt haben und diesen Vorfall aufgrund des langen Zeitverlaufs (Tatzeitpunkt: 5. Mai 2018) sowie angesichts der Viel- zahl der Streitigkeiten dann bis zu ihrer Einvernahme am 1. März 2022 wie- der vergassen. In dubio pro reo ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass A._____ und B._____ vom Vorfall bereits am 5. Mai 2018 Kenntnis hatten und ihr Strafantrag vom 1. März 2022 demnach zu spät erfolgt ist. Die Anklage ist somit insoweit einzustellen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.3; 6B_1181/2016 vom 13. Dezember 2017 E. 2.2; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Straf- prozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 566, Rz. 1842). Eine Minderheit hätte den Strafantrag von A._____ und B._____ nicht als verspätet erfolgt qualifiziert. Dies mit der Begründung, dass obschon A._____ und B._____ am 5. Mai 2018 mitbekommen hätten, dass sie vom Beschuldigten beobachtet und belauscht wurden, nicht davon ausgegan- gen werden könne, dass sie zugleich auch das Filmen entdeckt hätten. 3. 3.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten gestützt auf die als glaubhaft eingestufte Aussage von E._____ wegen Hausfriedensbruchs am 12. Juli 2021 (vorinstanzliches Urteil E. 8 S. 14 f.). Der Beschuldigte bringt dagegen zusammengefasst im Wesentlichen vor, E._____ sei in den langen Streit verwickelt und parteiisch (Berufungsbe- gründung S. 14 Ziff. 32d). Diese habe aufgrund der Geländeverhältnisse und der Pflanzen auch gar nicht sehen können, wo er genau gestanden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.; Berufungsbegründung S. 11 ff. Ziff. 23 f., 27). Hinzu komme, dass dort bereits damals (12. Juli 2021) eine Holzwand bzw. ein Zaun vorhanden gewesen sei. Entsprechend hätte er über diesen Zaun steigen müssen, was von der Zeugin aber über- haupt nicht erwähnt worden sei. Zudem könne er problemlos von seiner Seite aus den Maschenzaun am Pfosten befestigen (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 5; Berufungsbegründung S. 12 Ziff. 26), was er auch bei der vorinstanzlichen Verhandlung präzise erklärt habe (Berufungsbe- - 13 - gründung S. 14 Ziff. 32b). Seine Frau, die ihm zugedient und auf deren Ein- vernahme die Vorinstanz verzichtet habe, könne dazu auch Angaben ma- chen (Berufungsbegründung S. 14 Ziff. 30, 32c). 3.2. Auf Antrag wird wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB bestraft, unter anderem wer gegen den Willen des Berechtigten in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Gar- ten unrechtmässig eindringt. Umfriedet bedeutet, dass die betreffenden Flächen umschlossen sein müssen, etwa Hof oder Garten durch Zäune oder Hecken. Massgebend ist die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2013 vom 20. August 2014 E. 2.1). Die Art und Weise des Ein- dringens – heimlich, offen oder gewaltsam – spielt keine Rolle (DEL- NON/RÜDY, in: BSK StGB, a.a.O., N. 23 zu Art. 186 StGB; vgl. auch BGE 90 IV 74 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1C_432/2012 vom 14. August 2013 E. 3.2.4). 3.3. Vorliegend ist unbestritten, dass A._____ und B._____ dem Beschuldigten im Tatzeitpunkt ein Hausverbot erteilt hatten (vgl. act. 108, 256). Ein Betre- ten von deren umfriedeten Garten (vgl. Fotoaufnahmen betreffend den Gar- ten von A._____ und B._____ bzw. die Grenze, in: act. 177, 185; Beilage 1 zum Beweisergänzungsantrag des Beschuldigten vom 6. Juli 2022, Beru- fungsbegründung S. 13) durch den Beschuldigten würde somit gegen de- ren Willen verstossen. Strittig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschul- digte den Garten von A._____ und B._____ am Tattag überhaupt betreten hat. 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz stellte auf die Aussagen von E._____ vom 16. Juli 2021 (act. 179 ff.) und 12. März 2022 (act. 192 ff.) ab. Vorab ist dem Beschuldigten nicht zu folgen, wenn er vorbringt, die Vo- rinstanz hätte sich nicht auf die Aussagen von E._____ vom 16. Juli 2021 (act. 179 ff.) und 12. März 2022 (act. 192 ff.) stützen dürfen, da sie vor den Gerichtsschranken nicht nochmals persönlich angehört worden sei. Ein An- trag auf eine Konfrontationseinvernahme wurde nie gestellt. Eine zusätzli- che Einvernahme erscheint dem Gericht auch nicht nötig. 3.4.2. Bei der Würdigung der Aussagen ist zu beachten, dass E._____ die Toch- ter von A._____ bzw. Schwester von B._____ ist (vgl. act. 183 Ziff. 27) und der Beschuldigte, zu dem ihre Familie ein schlechtes Verhältnis hat, auch jahrelang ihr Nachbar war (act. 180 Ziff. 7). Es mag zwar zutreffen, dass - 14 - E._____ nach ihrem Auszug aus dem elterlichen Wohnhaus zum Tatzeit- punkt nun weniger in den Nachbarschaftskonflikt verwickelt war (vorin- stanzliches Urteil E. 8.3 S. 15). Wie aus der Aussage von E._____ jedoch klar hervorgeht, hat sie gegen diesen gleichwohl immer noch eine grosse Abneigung, bezeichnet sie ihn bei der zweiten Einvernahme doch als «no- torischen Psychopathen» (act. 196 Ziff. 26). Diese Befangenheit von E._____ verlangt eine kritische Auseinandersetzung mit ihren Aussagen (vgl. ROLAND KERNER, in: Balser Kommentar Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 177 StPO). Auf der anderen Seite kann nicht gesagt wer- den, ihren Aussagen könne zum Vornherein kein Beweiswert zukommen, denn nachdem E._____ bei den Einvernahmen auf die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung hingewiesen wurde (act. 181, 194), waren ihr die möglichen Folgen einer falschen Anschuldigung durchaus bewusst. E._____ sagte bei ihren Einvernahmen jeweils aus, dass sie den Beschul- digten auf der Mauer auf dem Grundstück (an der R-Strasse 17 in Q._____) gesehen habe (act. 182 Ziff. 16). Soweit der Beschuldigte gegen die Glaub- haftigkeit dieser Aussage einwendet, E._____ könne das überhaupt nicht gesehen haben (Berufungsbegründung S. 11 Ziff. 23, S. 13 Ziff. 27), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn die Bildaufnahmen belegen, dass die Mauer, auf welcher der Beschuldigte gestanden haben soll, von der Strasse und dem Vorplatz sichtbar ist (act. 198 unten) und dies umso bes- ser, je rechtwinkliger eine Person auf diese Mauer schaut. Genau dies war bei E._____ der Fall, als sie das Elternhaus durch die Garage betrat. Der Beschuldigte kann somit aus dem von ihm eingereichten Foto, das die frag- liche Mauer in einem spitzen Winkel zeigt (vgl. Berufungsbegründung S. 12), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Angaben von E._____ wer- den sodann durch die Aussage des Beschuldigten zum Vorwurf des Haus- friedensbruchs am 12. Juli 2021 nicht in Frage gestellt. Er konnte nämlich bei der vorinstanzlichen Verhandlung nicht sagen, ob er dort (auf der Mauer) gestanden habe. Er schloss dies nicht aus, sondern meinte viel- mehr nur, sollte er dort gestanden sein, sei es um das Loch gegangen. Er sei auf seiner Seite oder mit dem Fuss auf der Stehle gewesen wegen der Stabilität. Er habe mit dem Locheisen gearbeitet (act. 256). Soweit der Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringt, die damalige Befragung sei sehr verwirrend gewesen und es sei unklar gewesen, um welche Löcher es gegangen sei bzw. dies habe sich aus der Frage nicht ergeben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Im Übrigen wäre es dem anwaltlich vertretenen Beschul- digten offen gestanden, auf Unklarheiten hinzuweisen bzw. entsprechende Nachfragen zu stellen. Schliesslich – und sofern der Beschuldigte anbringt, es sei nicht korrekt protokolliert worden (Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 9 f.) – hat der Beschuldigte auch kein Gesuch um Protokollberichti- gung eingereicht, weshalb auf dieses Vorbringen weiter einzugehen ist. - 15 - 3.4.3. Nachdem sich im Tatzeitpunkt bei der Grundstückseite des Beschuldigten bereits eine Holzwand befand und bis zur Grenze/Mauer von A._____ und B._____ nur noch 20 bis 30 Zentimeter Grundstück des Beschuldigten ver- blieben waren (Berufungsbegründung S. 12 Ziff. 25 f.), muss davon ausge- gangen werden, dass dieser nicht ausschliesslich von seinem Grundstück aus mit dem Locheisen hantieren konnte. Dies spricht für die Glaubhaf- tigkeit der Aussagen von E._____, der Beschuldigte sei auf der Mauer von A._____ und B._____ gestanden, weshalb darauf abzustellen ist. Auf die beantragte Einvernahme der Ehefrau des Beschuldigten kann verzichtet werden. Es ist davon auszugehen, dass sie – wie der Beschuldigte – keine genauen Angaben machen kann, wo dieser stand, zumal sie das beim Zu- dienen auf der anderen Seite des Sichtschutzes sicherlich auch nicht ge- nau sehen konnte. Für das Obergericht ist aufgrund der vorliegenden Aus- sagen von E._____ und des Beschuldigten hinreichend klar ausgewiesen, dass der Beschuldigte den Garten von A._____ und B._____ gegen deren Willen betreten hat. Nachdem der Beschuldigte um den Grenzverlauf wusste, ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Sodann liegt auch kein Rechtfertigungsgrund vor, zumal insbesondere im Rahmen des vom Be- schuldigten vorgebrachten «Hammerschlagsrecht» bzw. der Inanspruch- nahme von Nachbargrundstücken bei Bauarbeiten weder eine privatrecht- liche Einigung mit A._____ und B._____ gefunden wurde, noch ein rechts- kräftiger Entscheid zur entsprechenden Rechtsausübung besteht (vgl. Pro- tokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Konkret erweist sich das Schreiben des Beschuldigten betreffend Ankündigung der Bauarbeiten zudem als nicht auf den konkreten Zeitpunkt bezogen und auch nicht als gerichtlich durchgesetzt (vgl. anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte An- kündigung der Bauarbeiten vom 23. Dezember 2020 [Beilage 4 zum Plä- doyer der Verteidigung]). Der Beschuldigte hat sich somit des Hausfrie- densbruchs schuldig gemacht. 3.5. Im Übrigen beruft sich der Beschuldigte vergebens auf die Verjährung (Plä- doyer der Verteidigung S. 14), zumal diese – der Hausfriedensbruch hat am 12. Juli 2021 stattgefunden – nach 10 Jahren eintritt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 186 StGB). 4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und wegen des Haus- friedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 240.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe (vorinstanzliches Urteil E. 1 ff. S. 16 ff.). Nachdem das Verfahren wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegräte mangels gültigen Strafantrags - 16 - einzustellen ist, ist über die Strafe neu zu befinden, auch wenn sich der Beschuldigte zur Strafzumessung nicht äussert. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen wer- den. 4.3. Wer einen Hausfriedensbruch begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen bestraft (Art. 186 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz erkannte beim nicht vorbestraf- ten Beschuldigten auf eine Geldstrafe und gewährte den bedingten Straf- vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, womit es infolge des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO sein Bewenden hat. 4.4. 4.4.1. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Grundstück von A._____ und B._____ lediglich an der Grenze und nur kurz betreten hat (vgl. act. 182 f. Ziff. 17 und 20). Die Privatsphäre von A._____ und B._____ wurde damit nur minimal verletzt. Wie die Vorinstanz zudem zu Recht dar- legte, hat der Beschuldigte nicht mit dem primären Ziel der Begehung eines Hausfriedensbruchs gehandelt, sondern zur Vornahme behördlich bewillig- ter Bauarbeiten. Für den Beschuldigten wäre jedoch ein korrektes Verhal- ten ohne Weiteres möglich gewesen. Aufgrund des sehr angespannten nachbarschaftlichen Verhältnisses hätte er sich um eine Einigung auch be- sonders bemühen sollen. Das Verschulden wiegt hier insgesamt jedoch im- mer noch äusserst gering, sodass eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen und die nachfolgend festgesetzte Verbindungsbusse angemessen sind. 4.4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, sind unter dem Aspekt der Täterkom- ponente keine besonderen Umstände ersichtlich. Weder Alter, Gesund- heitszustand noch die familiäre Situation des Beschuldigten wirken sich auf die Strafzumessung aus. Auch das Nachtatverhalten gibt zu keinen beson- deren Bemerkungen Anlass, nachdem der Beschuldigte die Tat weder zu- gestanden noch abgestritten hat. 4.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und - 17 - persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, an seinen finanziellen Verhältnissen habe sich insgesamt nichts geändert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und 6). Auszugehen ist vom von der Vorinstanz ermittelten Jahresnettoeinkommen von Fr. 102'997.00 so- wie dem Tagessatz in der Höhe von Fr. 240.00 (vgl. BGE 144 IV 198). 4.6. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellen- problematik). Angesichts des sehr leichten Verschuldens erscheint hier, auch wenn der Beschuldigte über gute wirtschaftlichen Verhältnisse ver- fügt, eine Verbindungsbusse von Fr. 500.00 hinreichend. Das Gericht hat für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits im Rahmen der Festsetzung des Tagessatzes ermittelt, ist es sachgerecht, die Tages- satzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Ersatz- freiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist somit auf 3 Tage festzusetzen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte obsiegt mit der Berufung teilweise, indem er nicht wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte am 5. Mai 2018 schuldig zu sprechen und dementsprechend auch eine tiefere Strafe auszufällen ist. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren - 18 - jedoch insoweit, als er einen Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedens- bruchs verlangt und für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von mindestens Fr. 8'500.00 fordert. Bei diesem Verfahrensausgang recht- fertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Verfahrenskosten aufzu- erlegen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). Im Übrigen erscheint es angemessen, den aktiv am Berufungsverfahren teilnehmenden Privat- klägern A._____ und B._____ die weiteren Verfahrenskosten je hälftig auf- zuerlegen, nachdem im Berufungsverfahren nur Antragsdelikte zu beurtei- len waren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2). 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der anwaltlich ver- tretene Beschuldigte daher Anspruch auf die Hälfte seiner Anwaltskosten durch A._____ und B._____ (je hälftig). Im Übrigen hat der Beschuldigte diese selbst zu tragen. Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwalts- tarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädigung des frei gewähl- ten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitaufwand, wobei der Stun- denansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 bis AnwT). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. November 2023 reichte der Verteidiger eine Kostennote ein, mit der er einen Aufwand von Fr. 9'703.60 geltend macht. Diesem Betrag liegen ein Zeitaufwand von 35.33 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 sowie Auslagen von 2 % und zu- züglich Mehrwertsteuer von 7.7 % zu Grunde. Auf die eingereichte Kostennote kann jedoch nur teilweise abgestellt wer- den: Der Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem – erst wenige Mo- nate zurückliegenden – erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 6'658.20 entschädigt wird, bestens vertraut. Neben fundierten Kenntnis- sen der gesamten Akten sowie der Ausführungen der Parteien konnte weit- gehend auf eigene, bereits gemachte Ausführungen zurückgegriffen wer- den. Entsprechend geringer ist der angemessene Aufwand im Berufungs- verfahren zu veranschlagen. Der vom Verteidiger geltend gemachte Auf- wand von gerundet 11 Stunden (Positionen vom 16., 23. [erste Position], 24. und 25. Januar 2023; 2., 3., 9., 10., 16. und 20. Februar 2023; 1., 2., 3. und 6. März 2023) für eine 15-seitige vorgängige Berufungsbegründung (inkl. vier 1/3 bis 1/2 Seite füllenden Bilder) mit vorgängigem Aktenstudium, - 19 - E-Mails, «Zusammenstellungen», «Gegenargumenten», «etc.», «Unterla- gen», «Argumentationen», «Durchsichten», «Grenzverläufe», «Nachstel- lungen», «Aufnahmen», «Einordnungen», «Erklärungen», Besprechun- gen, «Analysen», «Darstellungen», «As», «Ergänzungen» und Abklärun- gen erscheint überhöht und ist angesichts des effektiven Umfangs der Be- gründung von 15 Seiten um 3 Stunden auf 8 Stunden zu kürzen. Zudem ist der geltend gemachte Aufwand für ein offensichtlich bei der Ge- meinde hängiges und vom vorliegenden Strafverfahren unabhängiges Ver- fahren mit vorgängigem Aktenstudium, «Unterlagen», E-Mails, Ergänzun- gen, Besprechungen, Aktennotizen, «Stand», Analysen, «Vorgehen», «Vollständigkeit», «Kostentragung», Vorbereitungen, «verfahrensrechtli- che Einordnungen», «Vorschläge», Abklärungen, «Rechtsmittel» – ver- meintlich in Zusammenhang mit dem am 4. August 2023 versandten Be- schluss des Gemeinderates Q._____ in Zusammenhang mit einer Immis- sionsanzeige wegen Aussenbeleuchtungen (vgl. Beilage 2 zum Plädoyer der Verteidigung vom 28. November 2023) – abzuziehen. Kosten anderer Verfahren sind nicht im Rahmen des Strafverfahrens zu vergüten. Dabei handelt es sich um die Positionen vom 7. Februar 2023; 7., 8., 9. und 10. März 2023; 20. und 25. April 2023; 9. (zweite Position), 23., 26. und 27. Juni 2023; 24. Juli 2023; 7., 10., 11., 16., 17., 18., 22. und 23. August 2023; 4. und 6. September 2023; 10., 13., 15., 16., 18., 19., 20. und 23. Oktober 2023; 3., 6. und 7. November 2023, von insgesamt gerundet 10 Stunden. Selbst wenn die Positionen vom 7. März 2023; 23. Juni 2023; 10., 17. und 18. August 2023; 6. September 2023; 10., 13., 15, 16., 18., 19. und 20. Ok- tober 2023 sowie 3., 6. und 7. November 2023 nicht explizit den Begriff «Gemeinde» oder «Licht» beinhalten, so ist festzuhalten, dass keine in Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren und in diesen Zeitpunkten ein- oder ausgehende Eingaben, Verfügung, Schreiben, Stellungnahmen oder Zwi- schenentscheide existieren und folglich auch keine Vor- oder Nachberei- tungsarbeiten notwendig waren. Die eingereichte Honorarnote ist um 10 Stunden zu kürzen. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden inkl. Nachbesprechung mit dem Klienten und zuzüglich Weg- zeit von 1 Stunde, insgesamt 3.5 Stunden. Schliesslich macht der Verteidiger einen Stundenansatz von Fr. 250.00 gel- tend, welcher auf den gemäss § 9 Abs. 2 bis AnwT festgelegten Stundenan- satz von Fr. 220.00 zu reduzieren ist. Somit ergibt sich ein gesamthaft um 9.5 Stunden reduzierter Aufwand von gerundet 26 Stunden à Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von 2 % (Fr. 114.40) und die gesetzliche Mehrwertsteuer (Fr. 449.25), woraus für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung von gerundet - 20 - Fr. 6'280.00, resultiert, die je hälftig vom Beschuldigten mit Fr. 3'140.00 und den Privatklägern mit je 1'570.00 zu tragen ist. 5.3. A._____ und B._____, die im Berufungsverfahren keine Entschädigung be- ziffert haben, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 2 StPO). 5.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Angesichts der Freisprüche betreffend vier von sechs Anklagepunkten auf- erlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Verfahrenskosten zu 1/3 und nahm diese im Übrigen auf die Staatskasse. In Abänderung des vorinstanz- lichen Urteils hat auch hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 1.1. (Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte am 5. Mai 2018) keine Verurteilung des Beschuldigten zu erfolgen. Angesichts des Schuldspruchs hinsichtlich des Hausfriedensbruchs am 12. Juli 2021 hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 1/6 zu tra- gen. Im Übrigen werden diese – in Übereinstimmung mit dem vorinstanzli- chen Urteil – auf die Staatskasse genommen. Anzumerken bleibt, dass es bei Antragsdelikten grundsätzlich denkbar wäre, der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Wortlaut von Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO kann dies im Gegensatz zur bloss strafantragsstellenden Person un- abhängig davon erfolgen, ob der Privatklägerschaft ein mutwilliges, grob fahrlässiges oder die Durchführung des Verfahrens erschwerendes Verhal- ten vorzuhalten ist (BGE 147 IV 47 Regeste E. 4.2.2 f.). 5.5. Die Vorinstanz legte mit überzeugender Begründung dar, dass die vom Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Aufwen- dungen bei der Entschädigung nicht vollumfänglich zu berücksichtigen sind (vorinstanzliches Urteil E. 2.3 f. S. 21 f.). Zutreffend hielt die Vorinstanz fest, dass die vor der förmlichen Eröffnung des Strafverfahrens verlangten Aufwendungen, die in keinem hinreichenden Zusammenhang mit dem vor- liegenden Strafverfahren stehen, hier nicht zu vergüten sind. Die Vorin- stanz stellte zudem zutreffend fest, dass der für das bezirksgerichtliche Hauptverfahren geltend gemachte Aufwand von 19.15 Stunden offenkun- dig übersetzt war und schätzte diesen auf angemessene 12 Stunden. Der Beschuldigte setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatz- - 21 - weise auseinander, sondern hält unsubstantiiert weiter an einer Entschädi- gung von mindestens Fr. 8'500.00 fest (Berufungserklärung S. 1). Dies ist jedoch, wie aufgezeigt, nicht begründet, sind der beschuldigten Person doch lediglich Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfah- rensrechte zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Ausgehend von den angemessenen Aufwendungen für das Vorverfahren von 15.55 Stun- den und für das bezirksgerichtliche Verfahren von 12 Stunden resultiert eine Entschädigung von Fr. 6'658.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Diese sind nach dem Verfahrensausgang, der die Entschädigungsfolgen präjudiziert (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.1 f.), zu 5/6 mit Fr. 5'548.50 aus der Staatskasse zu ersetzen. Im Übrigen hat der Beschuldigte dafür selbst auf- zukommen. 5.6. Die Vorinstanz sprach A._____ und B._____ für das erstinstanzliche Ver- fahren mangels Antrag und Bezifferung keine Entschädigung zu. Dieser Punkt wurde mit der Berufung nicht angefochten und ist somit in Rechts- kraft erwachsen. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Das Verfahren hinsichtlich der Anklageziffer 1.1 wegen Verletzung des Ge- heim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) am 5. Mai 2018 wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB (Anklageziffer 1.2.)[in Rechtskraft erwach- sen] - der Drohung gemäss Art. 180 StGB (Anklageziffer 3.)[in Rechtskraft er- wachsen] - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB (Anklageziffer 4.1.)[in Rechtskraft erwachsen] - der geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB (Anklageziffer 2.)[in Rechtskraft erwachsen] - 22 - 3. Der Beschuldigte wird des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen (Anklageziffer 4.2.). 4. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziffer 3 genannten Gesetzes- bestimmung sowie in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 240.00, d.h. Fr. 2’400.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ werden auf den Zivil- weg verwiesen. 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2’000.00 und den Auslagen von Fr. 264.00, insgesamt Fr. 2'264.00, werden dem Beschuldigten zu ½ mit Fr. 1'132.00, der Privat- klägerin A._____ zu ¼ mit Fr. 566.00 und dem Privatkläger B._____ zu ¼ mit Fr. 566.00 auferlegt. 6.2. Die Privatkläger A._____ und B._____ haben dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von je Fr. 1'570.00 zu bezahlen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine zweitinstanzlichen Parteikosten selber. 6.3. Den Privatklägern A._____ und B._____ werden für das Berufungsverfah- ren keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'696.00 wer- den dem Beschuldigten zu 1/6 mit Fr. 449.35 auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 7.2. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von Fr. 5'548.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der - 23 - Staatskasse zugesprochen. Im Übrigen trägt der Beschuldigte seine Par- teikosten selber. 7.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Privatklägerin A._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen (weder im Zivil- noch im Strafpunkt). 7.4. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Privatkläger B._____ wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] - 24 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Gall