8.4. Die Obergerichtskasse wird – unter Vorbehalt der Verrechnung – angewiesen, der Verfahrensbeteiligten D._____ AG für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 12'128.40 auferlegt. 9.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. 9.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die Privatkläger C._____ AG, F._____ AG, G._____ AG und G._____ GmbH haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen.