8.2. Die auf das Berufungsverfahren der Verfahrensbeteiligten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 werden zu ½ mit Fr. 750.00 B._____ und zu 1/6 mit Fr. 250.00 der D._____ AG auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 11'100.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 8'800.00 zurückzufordern bzw. ist mit den beschlagnahmten Vermögenswerten zu begleichen.