7. 7.1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der F._____ AG betreffend die ungerechtfertigte Transaktion vom 28. April 2010 dem Grundsatz nach unter solidarischer Haftung mit dem Mitbeschuldigten E._____ schadenersatzpflichtig ist. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. - 34 - 7.2. Auf die Zivilklagen der G._____ AG und der G._____ GmbH wird nicht eingetreten. 8. 8.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 3'200.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.