5.3. [in Rechtskraft erwachsen] In dem Umfange, in dem die Zivilansprüche durch die Ersatzforderung gedeckt werden, steht den Privatklägerinnen C._____ AG, F._____ AG und - 33 - G._____ AG kein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Beschuldigten zu. 6. 6.1. Die Grundbruchsperren betreffend das Wohn- und Geschäftshaus S- Strasse, T._____, sowie das Mehrfamilienhaus S-Strasse, T._____, sind auf Verlangen der D._____ AG beim zuständigen Grundbuchamt aufzuheben.