und zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 120.00, d.h. Fr. 10'800.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von 87 Tagen (8. September 2020 bis 3. Dezember 2020) wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. 5.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 71 StGB verpflichtet, dem Kanton Aargau eine Ersatzforderung von Fr. 1'091'098.00 zu bezahlen. 5.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Ersatzforderung wird gestützt auf Art. 73 Abs. 1 lit. c. StGB den Privatklägerinnen F._____ AG, G._____ AG und G._____ GmbH zugewiesen, soweit dies zur Befriedigung ihrer Zivilansprüche erforderlich ist.