9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: - 32 - 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Auf die Berufung von B._____ wird nicht eingetreten.