Vorliegend erschliesst sich nicht, weshalb die D._____ AG nicht in der Lage gewesen sein sollte, selbständig und ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen, dass die mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaften ihr gehören würden und deshalb die Grundbuchsperre aufzuheben sei, zumal sie sich auf den Grundbucheintrag hat berufen können und die Voraussetzungen für einen allfälligen Durchgriff vom Gericht nachzuweisen gewesen wäre, und nicht die D._____ AG deren Fehlen hat nachweisen müssen.