8.4. Der D._____ AG ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung auszurichten. Als weitere Verfahrensbeteiligte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO hat sie nur Anspruch auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen zur Geltendmachung von Ansprüchen gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO (siehe dazu oben).