gemachten Anklagegebühr. Beim Beschuldigten E._____ betrug diese Fr. 7'800.00 und beim Beschuldigten A._____ Fr. 5'200.00, was ebenfalls für eine Aufteilung 3/5 und 2/5 spricht. 8.2. Der im vorinstanzlichen Verfahren freigewählt verteidigte Beschuldigte hat seine diesbezüglichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO). 8.3. Der C._____ AG, der F._____ AG sowie der G._____ AG und G._____ GmbH wurden im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteikosten zugesprochen, was im Berufungsverfahren nicht angefochten wurde, weshalb es damit sein Bewenden hat.