___ vorgeworfenen Delikten des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Urkundendelikte sowie der in Mittäterschaft begangenen qualifizierten Geldwäscherei ein sehr enger Zusammenhang besteht, mithin auch bei den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen. In Anbetracht der übrigen mit diesen Delikten im Wesentlichen nicht zusammenhängenden Vorwürfen des Beschuldigten bzw. Mitbeschuldigten E._____ rechtfertigt es sich deshalb, mit der Vorinstanz die vorinstanzlichen Kosten zu 2/5 dem Beschuldigten und zu 3/5 dem Mitbeschuldigten E._____ aufzuerlegen. Diese Aufteilung der Kosten zeigt sich im Übrigen auch in der geltend - 31 -