Die Vorinstanz hat die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 17'321.80 zu 2/5 dem Beschuldigten und zu 3/5 dem Mitbeschuldigten E._____ auferlegt. Das ist entgegen dem Beschuldigten nicht zu beanstanden. Gegen den Mitbeschuldigten E._____ wurden zwar weitaus mehr Vorwürfe erhoben als gegen den Beschuldigten. Jedoch ist zu beachten, dass zwischen den dem Mitbeschuldigten E._____ vorgeworfenen Delikten des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der Urkundendelikte sowie der in Mittäterschaft begangenen qualifizierten Geldwäscherei ein sehr enger Zusammenhang besteht, mithin auch bei den darauf entfallenden Untersuchungshandlungen.