8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigte wird gemäss Anklage der qualifizierten Geldwäscherei, der Urkundenfälschung und des Pfändungsbetrugs schuldig gesprochen. Ihm sind deshalb die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen.