434 Abs. 1 StPO auf pauschal Fr. 3'000.00 festzulegen. Davon hat die D._____ AG ausgangsgemäss einen Drittel selbst zu tragen. Die Obergerichtskasse ist somit anzuweisen, der D._____ AG – unter Vorbehalt der Verrechnung gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO – eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. 7.4. Der Privatklägerin C._____ AG sind im Berufungsverfahren keine Parteikosten entstanden und es wurden von ihr auch keine geltend gemacht.