hat, erscheint der Beizug eines Anwalts für die Wahrung ihrer Interessen zwar gerechtfertigt. Dennoch konnte sich der notwendige und angemessene Aufwand der D._____ AG darauf beschränken, darzulegen, dass sie Eigentümerin gemäss Grundbucheintrag der betreffenden Liegenschaften war. Andere und weitere Ausführungen, beispielsweise betreffend die Zivilforderungen gegenüber dem Beschuldigten usw. waren hingegen unnötig. Vor diesem Hintergrund kann nicht auf die Kostennote abgestellt werden. Dem notwendigen und angemessenen Aufwand entsprechend ist die Entschädigung der D._____ AG gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO auf pauschal Fr. 3'000.00 festzulegen.