7.3. 7.3.1. Die D._____ AG als weitere Verfahrensbeteiligte i.S.v. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO hat grundsätzlich Anspruch auf angemessen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens, wenn sie durch Verfahrenshandlungen – hier die Beschlagnahmung von Grundstücken bzw. die Anmerkung von Grundbuchsperren – Schaden erlitten hat (Art. 434 Abs. 1 StPO). Über den Wortlaut hinaus werden von Art. 434 StPO auch notwendige Aufwendungen im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens erfasst (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH140294-O/U/HEI vom 17. November 2014 E. 7.3). Der Anspruch gemäss Art.