Damit ergibt sich bis zum 31. Dezember 2023 ein zu entschädigender Aufwand von 22.3 Stunden à Fr. 200.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 133.80 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 %. Ab dem 1. Januar 2024 ist ein Aufwand von 25.1 Stunden à Fr. 220.00 sowie Auslagen von Fr. 165.65 mit einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen (zur zeitlichen Anwendung des per 1. Januar 2024 angepassten § 9 Abs. 3bis AnwT: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Im Gesamtbetrag ergibt sich eine Entschädigung von gerundet Fr. 11'100.00.