Sodann erscheint ein Aufwand 15.2 Stunden für die Kontakte und Besprechungen mit dem Beschuldigten deutlich zu hoch. Nicht ersichtlich ist, nachdem sich vor Obergericht die gleichen Fragen stellten wie vor Vorinstanz, weshalb ein solch intensiver Kontakt für eine angemessene Verteidigung von Nöten gewesen wäre. Es sind denn auch nur die notwendigen Besprechungen und keine darüberhinausgehende soziale Betreuung zu entschädigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.4.3, nicht publ. In: BGE 143 IV 214). Entsprechend ist dieser Aufwand um 10 Stunden zu kürzen. - 29 -