Der (amtliche) Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Mit Berufung stellten sich im Wesentlichen nicht andere Fragen als bereits vor Vorinstanz. Der mit Kostennote vom 28. Februar 2024 geltend gemachte Aufwand von 67 Stunden erweist sich daher als deutlich überhöht und ist entsprechend zu kürzen.