Die Berufung der Verfahrensbeteiligten D._____ AG und B._____ betrifft nur das Berufungsverfahren des Beschuldigten. Die diesbezüglichen Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Auf die Berufung von B._____ ist nicht einzutreten, womit sie als unterliegend gilt. Die Berufungsanträge der D._____ AG ist in zwei von drei Punkten gutzuheissen. Entsprechend diesem Ausgang sind B._____ die diesbezüglichen Verfahrenskosten mit Fr. 750.00 und der D._____ AG mit Fr. 250.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 28 -