Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf ihn im Verhältnis zum Mitbeschuldigten E._____ anteilsmässig entfallenden (vgl. Art. 418 Abs. 1 StPO) obergerichtlichen Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'000.00 – von insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD) – zu 4/5 mit Fr. 3'200.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.