GmbH wird mangels wirksamer Konstituierung nicht eingetreten. Im Übrigen, insbesondere betreffend den Schuldspruch bezüglich des Pfändungsbetrugs, die Höhe der Freiheitsstrafe sowie die Ersatzforderung, unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen. Die Verfahrensbeteiligte D._____ AG obsiegt mit ihrer Berufung insofern, als dass die zwei Liegenschaften in T._____ freigegeben werden. Hinsichtlich der Maisonettewohnung in R._____ (inkl. Nebenraum Q._____) unterliegt sie hingegen. Auf die Berufung von B._____, mit welcher sie die Freigabe der mit Beschlag belegten Liegenschaften zuhanden der D._____ AG beantragt hat, ist nicht einzutreten, womit sie als unterliegend gilt.