Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Mai 2022 (GA act. 182 f.) – zu Unrecht – ausgeführt hat, dass eine wirksame Konstituierung vorliege und die G._____ AG und die G._____ GmbH fortan auch als Zivil- und Strafklägerinnen geführt werden. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob sich die G._____ AG und die G._____ GmbH rechtzeitig als Zivilklägerinnen konstituiert haben und damit überhaupt zur adhäsionsweisen Geltendmachung einer Zivilklage legitimiert sind, um eine auch noch im Berufungsverfahren zu prüfende Prozessvoraussetzung. - 27 -