GmbH waren anwaltlich vertreten und haben sich ausdrücklich nur als Strafklägerinnen konstituiert. Unter diesen Umständen war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, auf eine mögliche Konstituierung als Zivilklägerinnen neben der bereits erfolgten Konstituierung als Strafklägerinnen explizit hinzuweisen. Haben sich die G._____ AG und die G._____ GmbH aber nicht rechtzeitig als Zivilkläger konstituiert, kann auf ihre Zivilklage nicht eingetreten werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Mai 2022 (GA act. 182 f.) – zu Unrecht – ausgeführt hat, dass eine wirksame Konstituierung vorliege und die G._____ AG und die G._____