__ GmbH darauf, Beweisergänzungsanträge zu stellen. Sie behielten sich die Stellung von Beweisanträgen wie auch die Stellungnahme zur Kostenverlegung respektive die Einreichung einer substanzierten Zivilklage für das Hauptverfahren zwar vor (BO 1.4, act. 126). Erst mit Schreiben vom 4. April 2022 an das Bezirksgericht Bremgarten teilten sie ihre Konstituierung als Zivilkläger mit (GA act. 161). Damit erfolgte ihre Erklärung, sich auch als Zivilklägerinnen beteiligen zu wollen, aber erst nach Abschluss des Vorverfahrens und somit verspätet. Die G._____ AG und die G._____ GmbH waren anwaltlich vertreten und haben sich ausdrücklich nur als Strafklägerinnen konstituiert.