Strafkläger, nur als Zivilkläger oder beides) sich jemand beteiligen will, so trifft die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben eine Rückfrage- und Abklärungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2021 vom 17. März 2022 E. 2.1.3; vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 118 StPO). Werden mit der Erklärung oder der Strafanzeige adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille als Zivilkläger in der Regel selbstverständlich (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 5 zu Art. 118 StPO).