Wer sich als Privatkläger an einem Strafverfahren beteiligen will, kann dies als Strafkläger und/oder Zivilkläger tun. Die entsprechende Erklärung ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO), wobei ein Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Bei Offizialdelikten genügt eine Strafanzeige nur dann, wenn darin der Wille, sich am Strafverfahren als Strafkläger und/oder Zivilkläger beteiligen zu wollen, ausdrücklich zum Ausdruck gebracht wird. Ist aufgrund einer Erklärung oder einer Strafanzeige unklar, in welcher Rolle (d.h. nur als - 26 -