__ AG vom 2. Juni 2022 (siehe GA act. 402 ff.) auf den Beschuldigten hat. Auch wenn der Beschuldigte nicht Partei dieser Vereinbarung ist, wäre dennoch unter Auslegung der genannten Vereinbarung zu ermitteln, ob (und inwieweit) diese Vereinbarung auch für den Beschuldigten gilt. Eine solche Auslegung würde jedoch den Rahmen des vorliegenden Verfahrens sprengen, weshalb die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. 6.5. In Bezug auf die Zivilklage der G._____ AG und der G._____ GmbH erweist sich die Berufung des Beschuldigten als begründet.