Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten die Schadenlage aufrechterhalten. Insbesondere erstreckt sich seine Haftung als Geldwäscher auch auf den durch die Vortat verursachten Schaden im Umfang der Vermögenswerte, deren Einziehung durch die Geldwäscherei vereitelt worden ist (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 211). Mithin ist festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin F._____ dem Grundsatz nach im Umfang von Fr. 284'980.00 und solidarisch mit dem Mitbeschuldigten E._____ schadenersatzpflichtig ist (Art. 50 Abs. 3 OR). Unklar ist hingegen, welche Auswirkungen die Vereinbarung zwischen dem Mitbeschuldigten E._____ und der F._____ AG vom 2. Juni 2022 (siehe GA act.