Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil unter anderem der qualifizierten Geldwäscherei schuldiggesprochen. Indem er ein PostFinance-Konto eröffnete, auf welches der Mitbeschuldigte E._____ in der Folge die mittels gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erlangten Gelder überwies, hat der Beschuldigte die von der F._____ AG deliktisch erhaltenen Gelder von Fr. 284'980.00 (betrifft die Transaktion vom 28. April 2010) gewaschen (vgl. Anklageziffer 3.1). Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten die Schadenlage aufrechterhalten.