5.5. Zusammengefasst sind die nachfolgend aufgeführten Vermögenswerte zu verwerten, um mit dem Erlös die vom Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten zu verrechnen (inkl. Entschädigung des amtlichen Verteidigers, soweit eine Rückzahlungspflicht besteht). Ein allfälliger Rest ist mit Beschlag zu belegen bzw. dieser ist im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten auf dem Betreibungsweg aufrechtzuerhalten. Es betrifft dies folgende Vermögenswerte: - 24 -