Damit ist zweifelhaft, ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Übertrag der Liegenschaft R._____ an die D._____ AG erfolgt ist. Aufgrund der Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass der Verkauf der Liegenschaft R._____ primär dazu abgewickelt wurde, um sie ins Eigentum der D._____ AG zu retten, wobei jedoch der Beschuldigte weiterhin wirtschaftlich Berechtigter dieser Liegenschaft geblieben ist, weshalb sie entsprechend nicht freizugeben ist.