Weiter ergibt sich aus den Unterlagen zwar, dass die Kaufpreisrestanz von Fr. 116'00.00 über das Kontokorrent abgewickelt wurde. Allerdings ist zu beachten, dass im Gegenzug eine Erhöhung des Darlehens des Beschuldigten mit Rangrücktritt über Fr. 135'000.00 verbucht worden ist. Im Endeffekt kann somit gesagt werden, dass der Kaufpreis der Liegenschaft R._____ buchhalterisch mit dem Darlehen (mit Rangrücktritt) des Beschuldigten bezahlt worden ist. Damit ist zweifelhaft, ob tatsächlich ein wirtschaftlicher Übertrag der Liegenschaft R._____ an die D._____ AG erfolgt ist.